Angriff auf Burgen im Hochmittelalter

Die Fehde - Ritterliche Selbstjustiz im "Kleinkriegformat"​

Die Fehde des Hochmittelalters war das verbriefte Recht des einzelnen Freien ( z.B. des Ritters, nicht aber des Bauern) oder einer Gemeinschaft (z.B. Stadt), sich gegen erlittenes Unrecht zur Wehr zu setzen, wobei der Begriff „Unrecht“ weit gefasst war und einen Bogen von der schweren Beleidigung über einen räuberischen Akt bis hin zur Anwendung körperlichen Leids und die Tötung umfasste. Die Fehde war eine Form der Selbstjustiz.

Ziel der Fehde zwischen Rittern war nicht die völlige Vernichtung des Befehdeten, sondern letztlich das Brechen dessen wirtschaftlicher oder militärischer Machtposition. Die Burg als Zentrum von Macht und Besitz des Adels war somit während der Fehde Hauptangriffspunkt. Erst mit der Eroberung der Burg war der Sieg vollkommen, konnte der Unterlegene zu Sühneleistungen und Schadenersatz durch den Fehdeherr gezwungen werden.

Der ewige Landfrieden und das Ende der Fehde​

Das Recht der Fehde wurde von König Maximilian I.dem späteren Kaiser, 1495 im Einvernehmen mit den Reichsständen auf dem Reichstag zu Worms durch Verkündung eines für das ganze Reich geltenden ewigen Landfriedens quasi außer Kraft gesetzt. Fortan sollte ein Reichskammergericht die Lösung von Zwistigkeiten auf dem Rechtsweg friedlich herbeiführen. In der Folge wurde selbst die „gerechte Fehde“ illegal und als Landfriedensbruch gewertet. Damit ging eine der letzten „standesgemäßen“ Einnahmequellen des niederadeligen Ritters verloren. Die Fehde als Beruf und einträgliches Geschäft hatte ausgedient, die Ritter waren sozusagen “Modernisierungsverlierer”. Einige von ihnen versuchten dennoch, das Gewaltmonopol des Reiches zu hintertreiben: Berlichingen und Sickingen sind die bekanntesten Ritter dieser Zeit. Eine der letzten Fehden nach Errichtung des ewigen Landfriedens ist die Fehde des Franz von Sickingen 1522 mit dem Erzbischof von Trier (“Trierer Fehde“, Abb.1), welche die Ächtung Sickingens und die Belagerung seiner Burg Nanstein bei Landstuhl zur Folge hatte, bei der Sickingen den Tod fand.

Was war erlaubt, was nicht?

Erlaubt waren die Brandschatzung der Burg und dazugehöriger Dörfer bzw. Güter, die Wegnahme der Ernte und des Viehs des Fehdegegners. Burgen durften zwar zerstört, nicht aber auf Dauer besetzt bleiben und schon gar nicht in den Besitz des Fehdeherrn einverleibt werden. Gefangene durften gegen Zahlung von Lösegeld ausgelöst werden. Der Unterlegene der Fehde musste „Urfehde“ leisten und erklären, auf Revanche zu verzichten. Bestimmte Formalitäten waren einzuhalten.

 

Formale Anforderungen an eine Fehde

Die “Absage” (= förmliche Ankündigung) der Fehde geschah durch einen Brief, den ein Bote bei Tag zum Wohnsitz des Befehdeten zu bringen hatte. Durch das Anschlagen des Fehdebriefs an das Burg- bzw. das Stadttor galt die Erklärung „als zugestellt“. Auch die Überreichung mit blanker Waffe, oder an einen Speer geheftet (vgl. Abb. 2) , war üblich. Das „Werfen eines Fehdehandschuhs“ hingegen ist eine Wortkonstruktion des 18. Jahrhunderts. Den Beweis der eingehaltenen Form musste der Bote des Briefs durch seinen Eid erbringen; starb der Bote, so musste der Fehdeherr mit zwei glaubwürdigen Eidhelfern die geschehene Absage beschwören. Verletzte der zu Befehdende den Boten, so war er ehrlos und die Form der Absage gegen ihn brauchte künftig nicht mehr bezeugt zu werden.

Der Fehdebrief sollte einen aussagefähigen Fehdegrund enthalten, der aber schnell konstruiert war. Als Beispiel für einen konstruierten Fehdegrund, wenngleich nicht aus dem pfälzischen Raum stammend, fand ich nachfolgenden prämierungsreif:

(..) Da schickte ein Herr von Praunheim der Stadt Frankfurt einen Fehdebrief, weil eine Frankfurterin auf einem Balle seinem Vetter einen Tanz versagt und mit einem Andern getanzt hatte und die Stadt ihm nicht dafür Genugtuung geben wollte. (..)”

Um im Hochmittelalter eine „rechte Fehde“ zu führen, musste sie dem Fehdegegner rechtzeitig, d.h. mindestens drei Tage vor Beginn der Auseinandersetzung, „abgesagt“ (=angekündigt) werden, damit er in die Lage versetzt wurde, seine Vorkehrungen zu treffen. In manchen Regionen betrug die Absagefrist sogar vier Tage.

Unterblieb die rechtzeitige Ankündigung, so lief der Fehdeherr Gefahr, später vor einem Fürstentribunal des Landfriedensbruchs beschuldigt zu werden, was mit schwerwiegenden Sanktionen, verbunden sein konnte, etwa dem Schleifen seiner eigenen Burg. Gleichwohl lag es nicht im Interesse des Fehdeherrn, dass wirkungsvolle Vorbereitungen eingeleitet wurden und so verwundert es nicht, dass über Fälle berichtet wird, bei denen der Fehdebrief vordatiert worden war oder an einen „Zweitwohnsitz“ des Gegners zugestellt wurde.

Abb.1: Fehdebrief des Franz v. Sickingen an den KF v. Trier
 Quelle: LHAKo Bestand 1C Nr 9198
Abb.2 Graf Gerhard von Aarberg-Valangin sendet Bern den Fehdebrief, 1339

Quelle:  Spiezer Chronik des Diebold Schilling, Bern, Burgerbibliothek
https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Deutsche_Geschichte5-309.jpg